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Grundlage für die Höhe dieser Immobiliensteuer sind Gemeindeeigene Werttabellen. Gesetzlich obliegt die Zahlung der Plusvalía dem Verkäufer.

Einkommenssteuer: bei Verkauf
Die Einkommenssteuer erfaßt ebenfalls den Verkauf einer Immobilie und unterscheidet wie auch in Deutschland zwischen der unbeschränkten und der beschränkten Steuerpflicht des Verkäufers.
Aus steuerrechtlicher Sicht ist Resident und somit unbeschränkt steuerpflichtig, wer sich mehr als 183 Tage im Kalenderjahr in Spanien aufhält, dessen wirtschaftlicher Schwerpunkt sich in Spanien befindet oder dessen Ehepartner bzw. unterhaltspflichtige Kinder in Spanien leben.

Die beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht wirken sich unterschiedlich bei dem Verkauf von Immobilien aus. Denn im Gegensatz zu Deutschland, ist die private Veräußerung von Immobilien in Spanien grundsätzlich zu versteuern.

Ist der Verkäufer spanischen Grundeigentums in Spanien beschränkt steuerpflichtig, also nicht "Resident", weil er seinen Wohnsitz in Deutschland hat, ist der Veräußerungsgewinn mit einheitlich 18 % zu versteuern. Der Veräußerungsgewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen Anschaffungswert und Veräußerungswert.
Für die 18%ige Steuerpflicht des "nicht residenten" Verkäufers, haftet der Käufer mit seiner erworbenen Immobilie mit 3% des beurkundeten Kaufpreises gegenüber dem Finanzamt. Aus diesem Grund behält der Käufer in der Regel diesen Betrag ein und führt ihn selbst an das Finanzamt ab. Durch diese Regelung verhindert der spanische Fiskus, daß Ausländer ihre Immobilie in Spanien verkaufen, das Land dann aber ohne Zahlung der fälligen Steuern verlassen.  Die Steuer ist innerhalb von 30 Tagen nach Vertagsunterzeichnung an das Finanzamt abzuführen!


Grundsätzlich ist jeder Besitzer einer Immobilie in Spanien dazu verpflichtet, jährlich eine Einkommenssteuererklärung abzugeben. Im Rahmen dieser Einkommenssteuer (Impuestos sobre la Renta de las Personas Fisicas) wird auch die selbstgenutzte Immobilie besteuert.

Die Eigennutzung wird steuerlich als fiktive Mieteinnahme angesehen. Bei nicht Residenten wird ein fiktiver Nutzungswert von 2 % des Katasterwertes bzw. von 1,1 % bei einem nach dem 01.01.1994 festgesetzten Katasterwert zugrundegelegt. Ist kein Katasterwert bekannt, gilt als Grundlage die Hälfte des Kaufwertes. Aus diesem Wert sind 25 % Einkommenssteuer abzuführen.

Bei Vermietung der Immobilie werden die Bruttoeinnahmen pauschal mit 25 % besteuert, wobei der Mieter neben dem nicht residenten Eigentümer für dessen Steuerschuld haftet und sogar verpflichtet ist, den Steueranteil monatlich von der Miete einzubehalten und direkt an das Finanzamt abzuführen.


Vermögenssteuer:
Durch das Gesetz 4/2008 vom 23. Dezember, welches am 25.12.2008 im Staatsanzeiger veröffentlicht wurde, ist die Vermögenssteuer in Spanien ab einschließlich 2008 abgeschafft worden.


ACHTUNG: Wer jedoch seine Vermögenssteuer bisher niemals bezahlt hat, für den ist die Angelegenheit unter Umständen noch nicht erledigt. Das Finanzamt hat 4 Jahre Zeit, eventuell nicht bezahlte Vermögenssteuer mit Strafzuschlägen nachzufordern.

Vor der Gesetzesänderung war die Steuer wie nachfolgend beschrieben. Das Eigentum an jeglicher Art von Vermögenswerten und Rechten mit wirtschaftlichem Wert unterlag bei natürlichen Personen der Vermögenssteuer. Stichtag für die Vermögenssteuererklärung war der 31.12. Die Vermögenssteuer wurde zusammen mit der Einkommenssteuer erklärt.

Grundsteuer:
Die gemeindliche Grundsteuer, gerne auch kurz I.B.I. genannt, wird und auf der Grundlage des Katasterwertes berechnet und ist jährlich bei der Gemeindeverwaltung zu bezahlen. Auf dem IBI-Steuerbescheid erscheint auch der von der Gemeinde festgelegte Katasterwert der Immobilie. Es ist zu empfehlen, die Zahlung per Dauerauftrag über die Bank zu erledigen. Die entsprechenden Formulare erhält man auf dem Ayuntamiento.

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