Informationen zur Steuernummer, Urkunden und Gesellschaftsgründung

Ausländeridentifizierungsnummer (N.I.E) und Steuernummer (N.I.F)
Für deutsche Staatsbürger, die in Spanien Immobilien erwerben wollen, wird es früher oder später notwendig eine Ausländeridentifizierungsnummer (N.I.E) und nachfolgend eine Steuernummer (N.I.F) zu beantragen.
Diese Identifizierungsnummern sind natürlich bei der Steuererklärung oder aber bei vielen Rechtsangelegenheiten anzugeben.
Man kann den Antrag für die Ausstellung einer Ausländeridentifizierungsnummer (N.I.E) beim zuständigen spanischen Konsulat stellen. Als Identifizierungsdokumente dienen dabei der Personalausweis oder aber der Reisepass.
Die Ausländeridentifizierungsnummer (N.I.E) wird dann vom spanischen Innenministerium erteilt. Sie beginnt mit den Buchstaben „X“ oder “Y“. Es folgen sieben Ziffern und ein weiterer zufällig gewählter Buchstabe. Eine formal korrekte Ausländeridentifizierungsnummer (N.I.E) ist somit die “X-7777777-Q“.
Kommt das Dokument abhanden, so muss es erneut beantragt werden und man behält unverändert die alte Ausländeridentifizierungsnummer (N.I.E).
Die sogenannte Steuernummer (N.I.F.) hingegen wird nicht nur in Spanien erteilt. Sie muss auch dort beantragt werden

 

Abfassung spanischer gesellschaftsrechtlicher Dokumente
Deutsche Staatsbürger, die sich nicht nach Spanien begeben wollen, können Gesellschaften mit Hilfe notarieller Spezialvollmachten organisieren. Diese Gesellschaften können ihrerseits einen Immobilienerwerb abwickeln.
Die Entwürfe für die Gründungsurkunde und deren Statuten können in Deutschland vorab verfasst werden.
Diese Statuten können vorsehen, dass die Gesellschaftihre ordentliche oder außerordentliche Gesellschaftervertretung nach Deutschland einberuft.
Die notarielle Beurkundung kann durch einen deutschen Notar erfolgen. Sodann wird die Urkunde apostolliert und für die Eintragung dem zuständigen spanischen Handelsregister zugeschickt.
Sicherheitshalber erfolgt die Zusendung nicht postalisch sondern über einen Vertreter in Spanien, der die Eintragung veranlasst.

 

Entwürfe öffentlicher Urkunden
Öffentliche Urkunden müssen zwecks Rechtswirksamkeit  notariell beurkundet werden. Natürlich kann der Entwurf der Urkunde in Deutschland erfolgen.
Dies bedeutet, dass man selbst dann, wenn eine Urkunde von spanischen Notaren beurkundet werden muss, alle Vorarbeiten des Entwurfes in Deutschland vornehmen lassen kann.
Natürlich ist es anzuraten, den eigenen Entwurf vorher und rechtzeitig zukommen zu lassen, damit dieser Zustimmung oder Änderungswünsche äußern kann. Der fertige Entwurf sollte sicherheitshalber von beiden Seiten bestätigt werden.
Da es auch Notare gibt, welche Entwürfe Anderer nicht akzeptieren, sollte man in diesem Falle selbst den Entwurf selbiger Notare einfordern. Der fertige Entwurf sollte wiederum von beiden Seiten bestätigt werden. Eine Alternative besteht hier nicht.
In Spanien gilt das Recht der freien Notarwahl. Dies gilt nicht, wenn an den Notarakten oder Verträgen der Staat, eine Provinz, eine Gemeinde oder abhängige Einrichtungen und Körperschaften beteiligt sind. Hier gelten Artikel 3 der Neuen Notarordnung (dekret Juni 1944) und das Real Decreto 45/2007.
Artikel 5.4 c) des Real Decreto 515 / 1989 bestimmt, dass bei sogenannten Bauherrenmodellen das Recht auf freie Notarwahl ein Verbraucherrecht ist. Der Verbraucher kann das Tätig werden des Notars in bestimmten Fällen aber nicht durchsetzen.
Auch hier empfiehlt es sich daher, die notarielle Abwicklung bereits von Deutschland aus von einem deutschen Notar, der die spanische Rechtslage kennt, begleiten zu lassen.

 

Die Ratifizierungsurkunde
Was ist zu tun, wenn ein Immobilienkäufer- oder Verkäufer sich nicht nach Spanien begeben will und zugleich auch keine Verkaufs- oder Kaufvollmacht erteilen will? Hier hilft die Rechtsform der Ratifizierungsurkunde.
Es ist möglich Ratifizierungsurkunden vorzugsweise mindestens in spanischer Sprache vor einem deutschen Notar zu erteilen. Hiermit wird dann die Rechtshandlung des mündlich Bevollmächtigten bestätigt.
Die Ratifizierungsurkunde bewirkt Rückwirkung bezogen auf den Zeitpunkt, an dem die Kauf- oder Verkaufsvertragsurkunde  unterschrieben wurde. Der Vertrag wird ratifiziert, also nachträglich genehmigt.
Man kann so auch andere Vertragswerke ratifizieren. Es gibt zum Beispiel diese Möglichkeit bei hypothekarisch gesicherten Krediten, bei Immobilienmietverträgen und natürlich beim Kauf oder Verkauf von Yachten.
Dabei gilt grundsätzlich die Regel, dass eine Apostille beigefügt werden muss. Wenn die naturgemäß erforderliche Übersetzung in Deutschland erfolgt, so muss der Übersetzer vereidigt sein. Zudem muss auch die Übersetzung apostilliert werden.


Redaktion: Immobilein Mallorca, Frank Hofmann

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