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Notarielle Vollmachten aus Deutschland heraus

Notarielle Vollmachten aus Deutschland heraus
Deutsche Notare dürfen, wenn sie die spanische Sprache beherrschen, in spanischer Sprache beurkunden. Dies ist vorteilhaft, da deutsche Immobilieninteressenten somit für bestimmte Rechtsakte nicht nach Spanien reisen müssen.
Nach bisheriger spanischer Rechtsprechung werden in den meisten Fällen für den Kauf und den Verkauf von Immobilien sowie für Prozesse Vollmachten zugelassen, die in Deutschland erteilt wurden und in denen durch den Notar nur die Unterschrift des Vollmachtgebers beglaubigt wurde. Eine Apostille muss beigefügt sein.Grundsätzlich gilt im spanischen Recht für öffentliche Dokumente das Prinzip „locus regit actum“. Der Ort (locus) des Notaraktes bestimmt (regit) die Formalitäten (actum). So erhebt die Beifügung die Apostille zum öffentlichen Dokument.Grundsätzlich sollte immer der Weg der Beurkundung gewählt werden. Hiermit werden Risiken vermieden. Zudem sind die Notargebühren nur unwesentlich höher.Es empfiehlt sich daher, beim Immobilienerwerb in Mallorca einen Notar eigener Wahl in Deutschland hinzuzuziehen, der die spanische Sprache und das spanische Recht beherrscht. Unsicherheiten, die in einem fremden Land nur zu verständlich sind, können somit minimiert werden.

 

Notariatsabwicklung vor Ort auf Mallorca
Unter Umständen kann es sinnvoll sein, einen Immobilienerwerb direkt vor Ort auf den Balearen vorzunehmen. Wenn alle Vorarbeiten korrekt durchgeführt wurden, kann dies schon allein sinnvoll sein, um sich noch einmal ein persönliches Bild zu machen. Wenn man direkt auf Mallorca den Kauf oder Verkauf einer Immobilie oder eine Erbschaft abwickeln möchte, so empfiehlt es sich die eigenen Sprachkenntnisse kritisch und realistisch zu hinterfragen.
Ist man des Spanischen nicht ausreichend mächtig, so sollte man alle notwendigen Instruktionen aus Deutschland heraus zweisprachig synoptisch mitnehmen. Dies erleichtert die Kommunikation zwischen den Beteiligten. Dies gilt sowohl für die einzelnen Personen als auch für die beteiligten Institutionen.
Als Beispiele kann man nicht erschöpfend nennen: die Gemeindeverwaltung, das Grundbuch- und Katasteramt, die Behörden der Balearen, die Sparkassen oder Banken, Finanzamt, etwaige Umzugsunternehmen, die Polizei, die davon abgegrenzte Guardia Civil, etwaige Eigentümergemeinschaften, unterschiedlichste Versorgungsunternehmen, telefongesellschaften und, und, und.
Ebenso sollte man benötigte notarielle Vollmachten stets in apostillierter, zweisprachiger Ausführung mitführen.
Auch hier gibt es eine Vielzahl möglicher Dokumente: die Generalvollmacht, etwaige Kauf- oder Verkaufs- oder Verwaltungsvollmachten, die Erbschaftsvollmacht oder nicht zu vergessen die Vollmacht zur Beantragung der Ausländeridentifizierungsnummer.

 

Das Testament
Im Normalfall können viele Urkunden bereits in Deutschland von einem deutschen Notar unterzeichnet werden. Hiervon ausgenommen ist klar das Testament, welches immer höchstpersönlich in Spanien errichtet werden muss.
Es ist möglich, Testamente, welche spanische Güter betreffen, bereits in Deutschland vor einem Notar zu errichten. Der Vorteil deutscher Notare ist, dass sie in spanischer Sprache beurkunden dürfen. Sie müssen aber die spanische Sprache beherrschen.
Das spanische Justizministerium macht deutlich, dass die Eintragung eines ausländischen Testaments in Spanien immer im Zentralregister für Nachlassangelegenheiten ausländischer Testamente vorzunehmen ist.
Wird das Testament vor einem spanischen Notar errichtet, so teilt dieser dies elektronisch dem Zentralregister für Nachlassangelegenheiten mit.
Hierbei werden persönliche Daten des Testierenden und Einzelheiten der Testamentserrichtung übertragen. Name des Notar, Nummer der Urkunde und Datum gehören dazu, niemals jedoch der Inhalt des Testaments, da dieser erst nach dem verscheiden des testierenden offengelegt werden.
Ein nicht spanischer Notar kann ebenfalls ein Testament errichten und die Daten an das Zentralregister übermitteln. Die Vorgehensweise ist abgewandelt ähnlich.
Zudem kann ein vor einem spanischen Notar errichtetes Testament rechtswirksam von einem deutschen Notar widerrufen werden.
Dies alles erleichtert die Abwicklung von Deutschland aus ganz erheblich und vermeidet Rechtsunsicherheiten.

 

Redaktion: Immobilien Mallorca, Frank Hofmann

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