Hinweise zum Kaufvertrag über eine Immobilie in Spanien

Der Kaufvertrag
Grunderwerb in Spanien unterscheidet sich in seiner Durchführung von dem in Deutschland. Wird hier nicht aufmerksam gearbeitet, so lässt man sich unter Umständen auf ein gewagtes und risikobehaftetes Experiment ein.

Ein Kaufvertrag unterliegt in Spanien keinerlei formaler Vorschriften. Dies bedeutet, dass es vorteilhaft ist, die spanische Sprache verhandlungssicher zu beherrschen, um rechtssichere Formulierungen finden zu können. Diese Sprachkenntnisse besitzen deutsche Staatsbürger nur im Ausnahmefalle.
Es empfiehlt sich daher immer, Fachleute für spanisch-deutsche oder deutsch-spanische Rechts- und Steuerfragen einzubinden.
Ein spanischer Kaufvertrag über eine Wohnung, Haus oder Finca basiert auf der Theorie des Erwerbstitels mit schuldrechtlicher Wirkung beziehungsweise auf dem Prinzip der Übergabe mit Wirkung eines Eigentumsüberganges. So wird in Spanien Eigentum durch Vertrag verschafft.
Bei Schenkungen gelten andere Vorgehensweisen. Spätestens jetzt sollten Sie wirklich mit der Recherche nach der vertrauten Rechtsberatung Ihrer Wahl beginnen. Seien Sie nicht zögerlich. Fragen Sie bei spanischen Vertretungen aus Politik oder Wirtschaft gezielt nach

Vorbereitung und Abwicklung von Kaufverträgen
Bei der Abwicklung von Kaufverträgen sollte man grundsätzlich schon aus praktischen Gründen alle hier möglichen Schritte schon  in Deutschland durchführen, um die sprachliche und räumliche Distanz überbrücken zu können.
Viele Urkunden können bereits in Deutschland von einem deutschen Notar unterzeichnet werden.
In anderen Fällen können ebenfalls von Deutschland aus notarielle Vollmachten erteilt werden.
Ebenfalls kann die Abwicklung von Beurkundungen von Deutschland aus durchgeführt und koordiniert werden.
Hiervon ausgenommen ist klar ein Testament, welches immer höchstpersönlich errichtet werden muss.
Glücklicherweise müssen Sie sich nicht persönlich nach Spanien begeben, wenn es um den Abschluss eines notariellen Kaufvertrages zur Errichtung einer Hypothekenbestellungs-urkunde geht oder um eine reine Erbschaftsabwicklung.
Dies gewährt deutschen Staatsbürgern hohen Rechtsschutz. Wird hier aufmerksam gearbeitet, so lassen sich gewagte und risikobehaftete Experiment sehr sicher vermeiden.

 

Die Schenkung
Wenn Sie in Spanien eine Immobilie geschenkt bekommen, dann habe Sie auf jeden Fall Glück gehabt. Es gibt wenige Länder in Europa, wo man sich lieber beschenken lassen würde. Allerdings fallen in Spanien auch Schenkungssteuern an. Das Prinzip ist kompliziert, da nationale und regionale Bestimmungen gelten.
Grundsätzlich erfolgt eine Schenkung in Spanien durch eine notarielle Urkunde. Hier kommt der Artikel 633 des Código Civil zur Anwendung. Somit ist die Beurkundung konstitutiv.
Hier liegt ein deutlicher Unterschied zum Grundsatz der Formfreiheit vor. Während nichtnotarielle Privatverträge in Spanien im allgemeinen  formfrei sein können, ist dies bei Schenkungen dezidiert nicht der Fall.
Die notarielle und öffentliche Schenkungsurkunde entspricht hier der Übergabe des Immobilieneigentums (Wohnung, Ferienhaus, Villa. Finca oder Grunsdtück)
Der Schenker muss dabei erklären, dass er auch nach der Schenkung genügend Mittel hat, um ein dem üblichen Lebensstandard entsprechendes Leben führen zu können. Diese Mittel können eigene oder in Nießbrauch stehende Mittel sein. Artikel 634 des Código Civil legt fest, dass nur in diesem Falle eine Schenkung vorgenommen werden kann.
Abschließend bestimmt zudem der Artikel 636 des Código Civil, dass die Schenkung auch nicht pflichtteilswidrig sein darf. Das Erbteil anderer darf nicht betroffen sein.
Daraus ergibt sich die Aufgabe, eine Reihe von Informationen über den Schenker und die zu verschenkende Immobilie einzuholen. Auch hier ist es anzuraten, professionelle Hilfe hinzuzuziehen.

Redaktion: Immobilien Mallorca, Frank Hofmann

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