Vermögen- und Einkommenssteuer für nicht dauerhaft in Spanien lebende Immobilienbesitzer
Diese Steuerpflichten betreffen die Einkünfte, die durch Arbeit, Vermietung oder das Eigentum einer spanischen Immobilie erworben werden.
Für Betroffene, die sich nicht dauerhaft in Spanien aufhalten, gibt es eine vereinfachte kombinierte Steuererklärung.
Ursprünglich galt das Formular 214, welches jedoch 2008 abgeschafft wurde. Nunmehr gilt das Formular 210 auch für die vermögensteile der Einkommenssteuererklärung.
Ab dem Steuerjahr 2008wird das Formular in die Selbstveranlagung einbezogen.
Das Abbuchungsverfahren hat somit eine andere form der Selbstveranlagung gefunden.

 

Spanische Einkommenssteuererklärungen
Die rechtlichen Rahmenbedingungen Seitens der EU und der Ausbau moderner Kommunikationstechniken und des Internets ermöglichen es, den deutschen Immobilienkäufer von Deutschland aus bei der steuerlichen Beratung und der Abwicklung seiner steuerlichen Pflichten in Spanien zu helfen.
Grundsätzlich kann man von Deutschland aus eine spanische Steuererklärung im Internet abgeben. Hier sind einige wichtige Formulare für nicht in Spanien dauerhaft wohnende zu nennen.
Das Formular 210 betrifft die Steuererklärung über Einkommen für Nicht-Residente in Spanien.
Das Formular 211 betrifft den Einbehalt des Immobilienkäufers, der von Nicht-Residenten in Spanien kauft.
Das Formular 212 betrifft die Steuererklärung über Einkommen aus Immobilienübertragungen.
Das Formular 213 betrifft die besondere Besteuerung über Einkommen für nicht-residente Gesellschaften in Spanien.
Das Formular 215 betrifft die Kollektive Erklärung für Nicht-Residente in Spanien.
Das Formular 216 betrifft den Einbehalt von Einkünften.
Das Formular 296 betrifft die Jahressteuererklärung über die Einbehalte zu Lasten Nicht-residente in Spanien.

 

Die spanische Vermögensteuer
Das spanische Vermögenssteuerrecht hält Besonderheiten fest, die man in Deutschland für die Kapitalertragssteuer übernehmen könnte. Fortschritte in diese Richtung sind in Deutschland nicht zu erkennen.
Im Gesetz 4/2008 werden die Vorschriften zur Vermögenssteuer des Gesetzes 19/1991 konkretisiert.
Die Bestimmungen des Gesetzes 19/1991 werden einerseits im Wesentlichen beibehalten. Andererseits wird eine Vergünstigung der Vermögenssteuer in Höhe vo 100% vorgeschrieben. Somit wird de facto die persönliche als auch die sachliche Steuerpflicht aufgehoben.
Für die für 2007 noch nicht rechtswirksam abgegebenen Steuererklärungen gilt weiterhin das Formular D-714. Ab 2008 ist dieses Formular abgeschafft worden.
Spanien ist hier mit gutem Beispiel voran gegangen.

 

Redaktion: Immobilien Mallorca, Frank Hofmann

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